Die typischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung, wie etwa das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs oder Schwellungen und Spannungen rechtfertigen keinen Schmerzensgeldanspruch. So entschied das Landgericht Ravensburg (Az. 3 O 1/23).
Im Jahr 2021 erhielt ein 88-jähriger Mann die üblichen Corona-Impfungen. Nachdem der Mann im Jahr 2022 verstorben war, machte sein Sohn als Alleinerbe gegen den Arzt angebliche Schmerzensgeldansprüche seines Vaters im Zusammenhang mit den Impfungen in Höhe von mindestens 22.500 Euro geltend.
Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab. Dem Vater des Klägers habe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen zugestanden. Folglich seien solche Ansprüche auch nicht auf den Kläger gemäß § 1922 BGB übergegangen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass sein Vater infolge der Impfungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Es werde noch nicht einmal behauptet, dass es zu typischerweise auftretenden Schwellungen oder Spannungen kam. Allein das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs würden keinen immateriellen Schaden beim Patienten bewirken, denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören. Selbst wenn es zu Schwellungen oder Spannungen kommen sollte, seien diese Beeinträchtigungen als Bagatelle zu werten, welche keinen Schmerzensgeldanspruch begründen.
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Letzte Änderung: 24.08.2023 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2023
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