Wenn ein Vermieter zu Unrecht die Genehmigung einer Hundehaltung versagt, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos zu kündigen. Der Vermieter darf eine einmal erteilte Haltungserlaubnis nicht einseitig widerrufen. So entschied das Landgericht Frankfurt/Oder (Az. 16 S 25/23).
Der Mieter einer 102 qm großen Wohnung sprach eine fristlose Kündigung aus, weil ihm der Vermieter die Hundehaltung zu Unrecht verweigerte. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Mieter Klage. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob der Vermieter die Hundehaltung ursprünglich genehmigt hatte oder nicht. Das Amtsgericht Strausberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Das Landgericht gab dem Mieter Recht. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Vermieter die Hundehaltung ursprünglich genehmigt habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, könne der Vermieter diese Erlaubnis grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Nur wenn dafür besondere Gründe vorlägen, sei der Widerruf gerechtfertigt. Sollte eine Erlaubnis zur Hundehaltung nicht vorliegen, könne der Vermieter diese nicht ohne Angabe besonderer Gründe versagen. Solche Gründe habe der Vermieter hier aber nicht angeführt.
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Letzte Änderung: 05.12.2024 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2024
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