Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter für Strom einfach eine Pauschale zahlt, gilt das auch in Zeiten steigender Kosten. Rechtlos ist der Vermieter aber nicht. § 560 BGB sieht die Möglichkeit vor, dass der Vermieter höhere Betriebskosten auf die Mieter umlegt, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 21/22).
In vielen alten Mietverträgen finden sich noch Nebenkostenpauschalen, z. B. für Strom. Das bedeutet, dass die Mieter pauschal einen festen Betrag für Strom bezahlen, egal wieviel sie wirklich verbraucht haben. Das ist so, weil früher Mietshäuser manchmal keine gesonderten Stromzähler für jede Wohnung hatten. In Zeiten steigender Stromkosten ist das für den Vermieter allerdings ein Problem, denn er muss dann ja bei steigenden Strompreisen die Mehrkosten tragen.
Das Gericht entschied, dass der Vermieter nicht einfach Zähler einbauen und in der nächsten Jahresabrechnung von der Pauschale auf Abrechnung nach gemessenem Verbrauch umstellen kann, denn Vertrag ist Vertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Pauschale vereinbart sei, dann gelte das. Der Vermieter habe kein Recht, den Vertrag einfach außer Kraft zu setzen. Rechtlos sei der Vermieter aber nicht. § 560 BGB sieht die Möglichkeit vor, dass der Vermieter höhere Betriebskosten auf die Mieter umlegt – trotz Pauschale. Dies müsse aber im Mietvertrag vereinbart worden sein. Und der Vermieter müsse den Grund für die Erhöhung in Textform bezeichnen und erläutern. Einfach Fakten schaffen durch eine geänderte Form der Jahresabrechnung sei nicht rechtmäßig.
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Letzte Änderung: 05.12.2024 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2024
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