Wenn eine Blickfangwerbung eine unzutreffende Werbeaussage enthält, kann dies nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt eine Irreführung vor. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 U 747/22).
Ein Küchenunternehmen warb auf seiner Webseite u. a. mit folgender Aussage “33 % AUF ALLE KÜCHEN (1)”. Durch die Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass Küchen unter einem Wert von 6.900 Euro vom Angebot ausgenommen waren. Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte der Firma diese Werbeaussage wegen Irreführung der Verbraucher. Dagegen richtete sich die Berufung der Firma.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Blickfangwerbung der Firma stelle einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar. Die für den Verbraucher eindeutige Aussage sei objektiv unzutreffend, da nicht das gesamte Küchensortiment rabattiert war. Dieser Irrtum könne nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote richtiggestellt werden. Es handele sich nicht um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren Tatsache. Für die Unrichtigkeit liege auch kein vernünftiger Anlass vor. Es wäre der Firma leicht möglich gewesen, den Zusatz “ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro” in die Blickfangwerbung aufzunehmen.
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Letzte Änderung: 03.11.2022 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2022
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