Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Leistungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Entsorgung und Aufbereitung chlorierter Kohlenwasserstoffe (CKW) für den Erhalt des Lösemittels (teilweise) auch tauschähnliche Umsätze mit Baraufgabe beinhalten oder ob mit der Entsorgung lediglich eine sonstige Leistung der Abfallentsorgung gegenüber den Kunden erbracht wird, bei der sich das Entgelt nach dem Grad der Verschmutzung des vom Abfallverursacher gelieferten CKW richtet (Az. V R 7/22).
Wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernehme, liege lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor.
Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes komme mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
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Letzte Änderung: 27.09.2024 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2024
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