In einem aktuellen Fall hatte der Bundesgerichtshof über die Sondereigentumsfähigkeit an Stellplätzen in Doppelstockgaragen und Parkpaletten zu entscheiden (Az. V ZB 46/23).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann an einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Dies gelte auch für Stellplätze auf Parkpaletten, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen ist.
Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz gelten Stellplätze gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG nunmehr als Räume. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers könne damit auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten seien jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.
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Letzte Änderung: 27.09.2024 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2024
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