Eine Fluggesellschaft muss bei Flugannullierung jedenfalls dann die Kosten für Ersatztickets erstatten, wenn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland eine fehlerhafte Auskunft erteilte. Dies muss sich die Fluggesellschaft zurechnen lassen. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 16 U 89/24).
Drei Personen buchten im August 2022 einen Flug von Shiraz nach Doha und von dort weiter nach Frankfurt am Main. Als sie am Reisetag am Flughafen in Shiraz eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die verspätete Information durch die Fluggesellschaft beruhte auf Internetrestriktionen im Iran, die verhinderten, dass das E-Mail-Programm sich aktualisierte. Die Reisegruppe buchte daraufhin Ersatztickets für insgesamt knapp 15.000 Euro. Vor dem Landgericht Frankfurt klagten die Reisenden auf Erstattung dieses Betrages durch die Fluggesellschaft. Die Airline verteidigte sich damit, sie hätte bereits Ersatzflüge für den übernächsten Tag organisiert, sodass die Kläger nicht ihrerseits Tickets hätten erwerben müssen.
Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft die Kosten für die Ersatztickets zu erstatten habe. Ob die Airline tatsächlich Ersatzflüge organisiert habe, könne dahinstehen, denn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland erteilte jedenfalls die fehlerhafte Auskunft, dass Ersatzflüge nicht angeboten werden könnten und sich die Fluggäste selbstständig um eine Rückkehr kümmern müssten. Davon war das Gericht aufgrund der Aussage eines Zeugen überzeugt, der das Telefonat von Deutschland aus für die Reisenden mit dem Callcenter geführt hatte. Die Auskunft der Callcenter-Mitarbeiterin müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
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Letzte Änderung: 27.09.2024 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2024
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