Allein das Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und eines Gartenhauses spricht nicht für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld. Vielmehr ist ein besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand erforderlich, damit ein Vermieter vom Mieter Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen kann. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 105 C 226/23).
Eine Vermieterin begehrte im Juli 2023 von einer ihrer Wohnungsmieterinnen die Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie verwies dazu u. a. auf einen auf dem Grundstück gelegenen Garten mit Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehwegbefestigungen und ein Gartenhaus. Nach Einschätzung der Vermieterin liege damit ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld vor.
Das Gericht gab jedoch der Mieterin Recht, die die Zustimmung verweigerte. Das Wohnumfeld sei nicht besonders aufwändig gestaltet. Aufwändig gestaltet sei es, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden sei. Hierfür sei besonderer gärtnerischer bzw. architektonischer Aufwand erforderlich, der über grundlegende Strukturen, wie das Vorhandensein befestigter Wege oder bepflanzter Bereiche, signifikant hinausgehen müsse. Eine solche Gestaltung sei hier nicht gegeben. Zwar seien die Rasenflächen und Pflanzenbeete ansprechend gestaltet, überdurchschnittlicher gärtnerischer Aufwand, etwa ein gärtnerisches Gesamtkonzept, sei hier aber nicht erkennbar. Der reine Kosten- und Arbeitsaufwand genüge nicht für die Annahme einer aufwändigen Gestaltung. Auch das Gartenhaus bleibe außer Betracht, da insoweit kein besonderer architektonischer Aufwand erkennbar sei. Es handele sich vielmehr um ein einfaches Gartenhaus.
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Letzte Änderung: 27.09.2024 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2024
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