Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sog. Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt (Az. 10 B 1000/25).
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet im Zentrum der Stadt Kleve. Sie halten dort eine Savannah-Katze namens „Muffin“ aus der F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes forderte die Stadt die Antragsteller auf, die Haltung des Tiers auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg, da eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen nur dann zulässig ist, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat angenommen, dass diese Voraussetzungen bei der Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben sind. Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommen die entsprechende Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umgebung dienenden strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewertung. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass zwar kein „aktiver Angriff“ auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. Der Einwand der Antragsteller, die Nachfrage nach der Katzenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung zweier Savannah-Katzen durch Justin Bieber zurückzuführen sei, lässt nicht den Schluss zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Mario Pieczonka Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mauerstraße 66
10117 Berlin
DATEV- Unternehmen online:
Letzte Änderung: 28.10.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.