Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sog. Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar. So entschied das Bundesverfassungsgericht und wies damit Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16).
Bettensteuern werden auch in vielen anderen Kommunen erhoben. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungsteuer. Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die 5 %. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel 3 Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Hintergrund ist, dass Hotels vor einiger Zeit bei der Umsatzsteuer entlastet wurden. Anfang 2010 sank der Steuersatz von 19 auf 7 %. Die Bettensteuern waren daraufhin eine Reaktion der Kommunen. Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 sind „beruflich zwingende“ Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und abzuführen. Die Hotels sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht hält dies aber für gerechtfertigt. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.
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Letzte Änderung: 25.05.2022 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2022
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