Mittels einer einstweiligen Verfügung kann die Bestellung eines Verwalters in einer zerstrittenen Zwei-Personen-WEG durchgesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass übernahmebereite Verwalter genannt werden. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 T 26/22).
Eine aus zwei Personen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft war tief zerstritten. Einer der Wohnungseigentümer wollte daher einen neutralen Verwalter bestellen. Diesen Anspruch wollte er mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, da der andere Wohnungseigentümer eine Verwalterbestellung verweigerte. Das Amtsgericht Fulda wies den Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters bestehe. Dieser Anspruch könne auch mittels einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die Gemeinschaft zerstritten sei. Insofern sei eine Eilbedürftigkeit gegeben. Voraussetzung sei aber die Angabe übernahmebereiter Verwalter. Das Gericht könne keinen Verwalter zur Übernahme zwingen. Es sei auch nicht seine Aufgabe anstelle der Eigentümer einen übernahmewilligen Verwalter zu suchen. Möglich sei lediglich, dass sich die Eigentümer (ggf. abwechselnd) zum Verwalter bestellen.
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Letzte Änderung: 12.08.2022 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2022
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