Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein älterer Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen darf. Es entschied zugunsten des Arbeitgebers – mit weitreichenden Folgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Az. 3 AZR 53/24).
Im Streitfall war der Kläger seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA) Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 01.01.2003 (TV-EUmw/VKA). Der Kläger verlangte von dem Beklagten, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen. Er war der Ansicht, dass der TV-EUmw/VKA keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG ist. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden (§ 19 Abs. 1 BetrAVG), abgewichen werden kann.
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Letzte Änderung: 27.03.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025
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