Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob eine Organschaft auch bestehen darf, wenn ein atypisch stiller Gesellschafter mitverdient (Az. I R 33/22).
Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die „abhängige“ GmbH (Organgesellschaft) verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG (Organträger) abzuführen. Im Streitfall bestand die Besonderheit darin, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 Prozent des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das beklagte Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Ansicht, dass nur 90 Prozent des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz jedoch die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Daher sei die Organschaft insgesamt nicht anzuerkennen.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft stehe der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft nicht entgegen. Mit dieser Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof der bisherigen Sichtweise von Finanzamt und Finanzgericht und bringt damit Klarheit für Konzerne mit komplexen Beteiligungsstrukturen.
Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger. Die in §§ 14 ff. KStG enthaltenen Regelungen für die Organschaft führen im Ergebnis dazu, dass beispielsweise in Konzernen die Konzernspitze (als Organträger) die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (als Organgesellschaften) zu versteuern hat, aber Verluste und Gewinne der verschiedenen Tochtergesellschaften dabei auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Dieser steuerliche Vorteil hat zu einer weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland geführt.
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Letzte Änderung: 27.03.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025
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