Bei bestimmten Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften schließt das Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug aus. Das Niedersächsische Finanzgericht hat erstmals dazu Stellung genommen, wenn gleich zwei Befreiungsvorschriften greifen, d. h., bei der einen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, bei der anderen aber nicht (Az. 5 K 17/24).
Im Streitfall ging es um steuerfreie Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Der Kläger, ein Betreiber einer Blindenwerkstätte, machte den Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da die Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 UStG) keinen Vorsteuerabzug vorsieht.
Das Niedersächsische Finanzgericht widersprach der Verwaltungsauffassung. Es entschied, dass bei der Konkurrenz der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Blindenwerkstätten) und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorrangig ist, um eine systemwidrige Mehrfachbelastung zu vermeiden.
Nach einer unionsrechtlichen Übergangsvorschrift darf Deutschland die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten von der Umsatzsteuer befreien. Unternehmer können zwar nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei für den Kläger ein solcher Verzicht tatsächlich nicht möglich, da der Kläger die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen hatte. Die Besteuerung wird korrekt in den Bestimmungsmitgliedstaat (hier: Österreich) verlagert und der Vorsteuerausschluss tritt nicht ein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: XI R 33/24).
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Letzte Änderung: 27.03.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025
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