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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 11.12.2025

Zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht festgelegten Referenzzinsen für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen rechtmäßig sind. Damit wies der Bundesgerichtshof die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück (Az. XI ZR 64/24 und Az. XI ZR 65/24).

Der Musterkläger war in beiden Verfahren ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagten Sparkassen schlossen seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Jahr – gestaffelte verzinsliche Prämie boten. Der Musterkläger hielt die Klauseln in den Sparverträgen zur Zinsanpassung für unwirksam und beanstandete die niedrige Verzinsung während der Vertragslaufzeit. Er begehrte mit seinen Musterfeststellungsklagen die verbindliche Festlegung eines für Sparer vorteilhafteren Referenzzinses.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte zwei unterschiedliche Referenzzinsen bestimmt, je nach Abschlussdatum der Verträge:

  • Für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit.
  • Für ab Oktober 1997 geschlossene Sparverträge die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit.

Die Zinssätze werden regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ersetzen seien. Die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen würden den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind, genügen. D. h., sie würden objektiv ermittelt, seien unabhängig, spiegelten risikofreie Kapitalmarktzinsen wider und entsprächen mit einer siebenjährigen Laufzeit dem langfristigen Charakter der Verträge. Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufrenditen oder Zinssätze den an einen Referenzzins für Prämiensparverträge zu stellenden Anforderungen genügen, führe nicht dazu, dass die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestimmung der Referenzzinsen rechtsfehlerhaft ist.

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klare Maßstäbe für die ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsklauseln gesetzt.

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