Ein Vermieter kann von einem Mieter mit Behinderung nicht verlangen, dass dieser seinen Therapie- oder Assistenz-Hund nicht mehr in der angemieteten Wohnung bzw. auf der mitvermieteten Terrasse hält. Eine räumliche Erweiterung des Gebrauchsrechts des Mieters wird jedoch durch § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht gedeckt, selbst wenn die bauliche Veränderung der Mietsache dem Gebrauch des Mieters mit Behinderung dient. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg (Az. 31 C 153/24).
Im Streitfall stellte eine schwerbehinderte Mieterin für den Auslauf ihres Assistenz-Hundes hinter der Terrasse ihrer Wohnung auf einer Gemeinschaftsfläche einen Hasendrahtzaun auf. Hiergegen ging die Vermieterin vor. Die gemeinschaftliche Rasenfläche sei nicht Teil des Mietvertrags. Sie war der Ansicht, dass die Einzäunung ein vertragswidriger Gebrauch und damit zu unterlassen sei. Die Mieterin sah die Vermieterin jedoch in der Pflicht, den Zaun zu erlauben. Außerdem werde sie entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied anders. Vermieter dürfen die Haltung eines Therapie- oder Assistenz-Hundes nicht versagen, sofern dieser der Besserung des Gesundheitszustandes des Mieters diene. Dieser Grundsatz bedeute jedoch nicht, dass Mieter mit Behinderung den Gebrauch ihrer Mietsache räumlich erweitern dürfen. Der Hasendrahtzaun im Streitfall sei vertragswidrig auf eine Gemeinschaftsfläche gestellt worden. Die Mieterin müsse den Hasendrahtzaun beseitigen, denn hierin liege ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Da vorliegend kein Anspruch aus § 554 BGB bestehe, sei auch eine Klage aus dem AGG nicht möglich.
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Letzte Änderung: 26.06.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025
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